Projektbeschreibung

    Lärmaktionsplanung

    Ansprechpartner: 

    Umweltamt
    Herr Burkard Förster
    Tel.: 0841 / 305-2550

    Status und Verortung

    in Umsetzung
    Aktueller Bearbeitungsstand: 

    Originäre Zielsetzung eines Lärmaktionsplanes ist es, Lärmbrennpunkte zu detektieren und Lärmaktionen zu benennen. Im Stadtgebiet gibt es 19 Lärmbrennpunkte, die in kommunale Zuständigkeit fallen. Hier sind bereits Lärmaktionen durchgeführt worden. Diese bestehen ausschließlich in der Aufbringung lärmarmer Deckschichten. Das Umweltamt hat den in der letzten Vorhabenliste angekündigten Arbeitsschritt abgeschlossen und nach lärmbedeutsamen Projekten recherchiert, die nicht an Lärmbrennpunkte gebunden sind. Das Ergebnis der Recherche ist ernüchternd. Die evaluierten Lärmschutzmaßnahmen entpuppen sich bei genauerer Betrachtung für die Aufnahme in den Lärmaktionsplan als ungeeignet.

    • So wurde beispielsweise die Wirkung der favorisierten Variante 2 der Ortsumfahrung Unsernherrn betrachtet. Es ist zwar richtig, dass sich die Anwohner der Münchener Straße auf eine Entlastung um 5 dB(A) freuen können; die Anwohner am Sandrachweg werden jedoch mit hohen Schallpegeln belastet, die im Bereich der Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung liegen. Die Ortsumfahrung Unsernherrn kann daher nicht als Lärmaktion gelten.
    • Das gut ausgebaute und ständig verbesserte Vorrangroutennetz für Fahrradfahrer könnte optimistischen Schätzungen zufolge an sehr stark befahrenen Streckenabschnitten eine Reduzierung des Verkehrslärms um ein Dezibel bewirken. Auch diese Einschätzung hält einer Überprüfung nicht stand. In den vergangenen Jahren hat es keine Radverkehrszählungen gegeben. Es gibt keine Untersuchungen darüber, wie viele Radler anlässlich des gut ausgebauten Wegenetzes auf´s Rad gestiegen sind. Das Vorrangroutennetz scheidet daher als Lärmaktion ebenfalls aus.
    • Ein Teil der Busse der INVG wird in absehbarer Zeit elektrisch unterwegs sein. Da diese Umstellung aufgrund gesetzlicher Vorgaben zwingend durchzuführen ist, kann der Wechsel von Verbrennungs- auf Batterieantrieb nicht als Lärmaktion gelten.
    • Die Wirkung „weicher Faktoren“ wie z. B. die “Förderung elektronischer Kommunikationswege“ lässt sich nicht quantifizieren. Weiche Faktoren scheiden daher ebenfalls für die Aufnahme in den Lärmaktionsplan aus.

    Durch den zu späten Einstieg in die Lärmaktionsplanung steht die Stadt vor dem Dilemma, dass lärmrelevante Maßnahmen, die zu Recht als Lärmaktionen hätten dargestellt werden können, bereits umgesetzt sind. Es handelt sich, wie bereits erwähnt, primär um die Aufbringung lärmarmer Straßendeckschichten, aber auch z.B. um den Lückenschluss in den Schallschutzanlagen an der BAB9 zwischen Fort-Wrede-Straße und Mailinger Weg.

    Abweichend von der bisherigen Praxis bleibt dem Umweltamt nichts anderes übrig, als nun doch „weiche“, schalltechnisch nicht quantifizierbare Maßnahmen zur Aufnahme in den Lärmaktionsplan in Betracht ziehen. Man wird sehen, wie die öffentliche Resonanz darauf ausfällt.

    Das Umweltamt wird in den nächsten Monaten mit anderen Städten, die mit der Lärmaktionsplanung auch zu spät dran sind, in Kontakt treten und deren Strategie abfragen.

    Zeitplan / geplante Schritte: 

    Drittes Quartal 2022 (vorläufiger Termin)

    Detailinformationen

    Voraussichtliche Kosten, soweit bezifferbar: 

    -

    Politischer Beschluss: 

    Es handelt sich um den Vollzug des § 47 d Bundesimmissionsschutzgesetz in Verbindung mit der 34. Verordnung zur Durchführung des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung).

    Bürgerbeteiligung

    Vom Montag, 29. Juli bis Freitag, 27. September 2019 hatten Bürger der Stadt Ingolstadt Gelegenheit, ihre Vorstellungen für besseren Lärmschutz darzulegen. Insgesamt sind bei der Stadtverwaltung 716 ausgefüllte Fragebögen eingegangen. Neben ansprechend gestalteten Seiten im Internetauftritt der Stadt sind 6.000 Flyer ausgelegt oder an Hauptverkehrsstraßen ausgetragen worden. Beginn und Ende der zweiten Bürgerbeteiligung stehen noch nicht abschließend fest.

    Weiterführende Informationen